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   BVerfG, 08.02.2022 - 2 BvR 356/21, 2 BvR 378/21   

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https://dejure.org/2022,3775
BVerfG, 08.02.2022 - 2 BvR 356/21, 2 BvR 378/21 (https://dejure.org/2022,3775)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2022 - 2 BvR 356/21, 2 BvR 378/21 (https://dejure.org/2022,3775)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 2 BvR 356/21, 2 BvR 378/21 (https://dejure.org/2022,3775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend den richterlichen Bereitschaftsdienst im Hinblick auf Maßnahmen im Rahmen einer Unterbringung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, PsychKG BY
    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bzgl der Anordnung bzw Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (hier: 5-Punkt-Fixierung) im Rahmen einer Unterbringung - hier: Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden mangels ...

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bzgl. der Anordnung bzw. Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (hier: 5-Punkt-Fixierung) im Rahmen einer Unterbringung; Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Substantiierung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bzgl der Anordnung bzw Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (hier: 5-Punkt-Fixierung) im Rahmen einer Unterbringung - hier: Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden mangels ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 2, 104; ZPO § 758a; PsychKG BY, BVerfGG §§ 23, 92, 93a
    Unterbringungsrecht; vorherige und nachträglich richterliche Anordnung für Freiheitsentzug; Voraussetzungen der Fixierung bei stationärem Klinikaufenthalt; Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bezüglich Anordnung bzw. Genehmigung freiheitsentziehender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bzgl. der Anordnung bzw. Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (hier: 5-Punkt-Fixierung) im Rahmen einer Unterbringung; Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Substantiierung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bzgl der Anordnung bzw Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (hier: 5-Punkt-Fixierung) im Rahmen einer Unterbringung - hier: Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden mangels ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fixierung und Zwangsmedikation - und der erforderliche richterliche Bereitschaftsdienst

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfordernis eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bzgl der Anordnung bzw. Genehmigung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2022 - 2 BvR 356/21
    Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 149, 293 ); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ; 149, 293 ).

    Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst (BVerfGE 149, 293 ).

    Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (BVerfGE 149, 293 ).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

    Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ; 149, 293 m.w.N.).

    Es bedarf in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der - in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt (BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2022 - 2 BvR 356/21
    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

    Das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 ; 149, 293 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2022 - 2 BvR 356/21
    Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 149, 293 ); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ; 149, 293 ).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

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